Jede Woche stellen wir eines der sieben Themen aus dem EURIEC-Abschlussbericht Phase 1 vor, um Ihnen einen knappen und umfassenden Überblick über die Möglichkeiten und Hindernisse der Verwaltungszusammenarbeit zwischen Belgien, den Niederlanden und NRW im Bereich der organisierten Kriminalität zu geben. In Teil 6 der EURIEC-Themenreihe lesen Sie mehr über die grenzüberschreitende Beitreibung von Geldbußen und Forderungen der Verwaltungsvollstreckung.
In Belgien, Deutschland und den Niederlanden können Bürger mit Bußgeldern und Zwangsgeldern belegt werden. Bußgelder und Zwangsgelder können aufgrund von Nichtzahlung sehr hohe Beträge erreichen. Wenn der säumige Schuldner im Ausland wohnt oder Vermögen im Ausland hat, kann die Einziehung dieser/dieses Geldstrafe/Zwangsgeldes erschwert werden. Da ein europäischer Rahmenbeschluss die grenzüberschreitende Einziehung von Geldstrafen und Geldbußen regelt, können Bußgelder in vielen Fällen grenzüberschreitend eingezogen werden. Bei Forderungen ist dies jedoch nicht der Fall.
Möchten Sie wissen, welche Möglichkeiten es gibt für die Grenzüberschreitende Beitreibung von
Geldbußen und Forderungen der Verwaltungsvollstreckung? Dann laden Sie jetzt das Merkblatt und das Memorandum herunter!
Nächste Woche: EURIEC-Themenreihe, Teil 7 von 7: „Grenzüberschreitende Austausch von Steuerdaten“.