Das UBO-Register gibt an, wer der ‚Ultimate Beneficial Owner‘ (letztbegünstigter Eigentümer) eines Unternehmens ist. Die Informationen aus diesem Register werden unter anderem für das administrative Vorgehen gegen das organisierte Verbrechen verwendet. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs mussten die niederländischen Rechtsvorschriften über den Zugang zum UBO-Register geändert werden. Im Juni war es uns möglich, über eine Internet-Konsultation auf die Gesetzesentwürfe zu reagieren.
Sowohl RIEC Limburg als auch EURIEC wiesen im Rahmen dieser Konsultation auf die Position der lokalen Behörden in diesem Gesetzentwurf hin. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung bietet ihnen keinen Zugang zum UBO-Register. Für die niederländischen Gemeinden ist dies für ihre eigenen Ermittlungen im Rahmen der Bibob-Gesetzgebung (Gesetz über die öffentliche Verwaltung (Förderung der Integritätsbewertung) natürlich unerwünscht. Auch ausländische Verwaltungsstellen spielen eine Rolle bei der Verhinderung und Bekämpfung der organisierten Unterwanderungskriminalität. Auch sie können durch die Erteilung von Genehmigungen oder die Vergabe von Aufträgen Geldwäsche verhindern oder nicht. Um gemeinsam gegen die organisierte Kriminalität vorgehen zu können, muss auch ihnen (ggf. nach Nachweis eines berechtigten Interesses) Zugang zum Register gewährt werden.
